Absatz eins,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von tabakfreien Nikotinerzeugnissen oder von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.