(11)Absatz 11,Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substanziellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor hat zu diesem Zweck dem Stiftungsrat jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten,
zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
Diese Strukturmaßnahmen sind von der Generaldirektorin bzw. dem Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Die vom Stiftungsrat genehmigten Strukturmaßnahmen sind unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den in Z 1 bis 3 geregelten Anforderungen entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.Diese Strukturmaßnahmen sind von der Generaldirektorin bzw. dem Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Die vom Stiftungsrat genehmigten Strukturmaßnahmen sind unverzüglich der Prüfungskommission (Paragraph 40,) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den in Ziffer eins bis 3 geregelten Anforderungen entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (Paragraph 40,) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 12 bis 16 aufgehoben durch Art. 10 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2026)Anmerkung, Absatz 12 bis 16 aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,)