Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Aggressive Geschäftspraktiken

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, ist auch auf
    1. Ziffer eins
      Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer,
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von drohenden oder beleidigenden Formulierungen oder Verhaltensweisen,
    3. Ziffer 3
      die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere durch den Unternehmer, welche das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Unternehmer bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen.
    4. Ziffer 4
      belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern versucht und
    5. Ziffer 5
      Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen
    abzustellen.
  3. Absatz 3,Jedenfalls als aggressiv gelten die im Anhang unter Ziffer 24 bis 31 a angeführten Geschäftspraktiken.
  4. Absatz 4,Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Ziffer 32, genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind absolut nichtig.

Schlagworte

Entscheidungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40279747