die Zurverfügungstellung von von Kabinetts- oder Büromitarbeitern einzelner Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre oder Mitglieder der Landesregierung erstellten Inhalten und Beiträgen für mit dessen Zustimmung mit dem Namen dieses Regierungsmitglieds bzw. Staatssekretärs bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber das Regierungsmitglied bzw. der Staatssekretär selbst, die politische Partei, der das Regierungsmitglied bzw. der Staatssekretär angehört, oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist, sofern solche Inhalte und Beiträge durch geeignete Maßnahmen (Kennzeichnung) von parteipolitischen Inhalten dieser Auftritte auf Online-Plattformen abgrenzbar sind und im Zuge der Offenlegung im Sinne des § 25 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, darauf hingewiesen wird,die Zurverfügungstellung von von Kabinetts- oder Büromitarbeitern einzelner Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre oder Mitglieder der Landesregierung erstellten Inhalten und Beiträgen für mit dessen Zustimmung mit dem Namen dieses Regierungsmitglieds bzw. Staatssekretärs bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber das Regierungsmitglied bzw. der Staatssekretär selbst, die politische Partei, der das Regierungsmitglied bzw. der Staatssekretär angehört, oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist, sofern solche Inhalte und Beiträge durch geeignete Maßnahmen (Kennzeichnung) von parteipolitischen Inhalten dieser Auftritte auf Online-Plattformen abgrenzbar sind und im Zuge der Offenlegung im Sinne des Paragraph 25, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, darauf hingewiesen wird,