Kurztitel

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Abkürzung

BSchEG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

Geltungsbereich.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:

    Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,

    Erdbaubetriebe,
    Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,
    Feuerungstechnische Baubetriebe,
    Demolierungsbetriebe,
    Zimmereibetriebe,
    Gipserbetriebe,
    Dachdeckerbetriebe,
    Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe,,
    Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,
    Brunnenmeisterbetriebe.
  2. Absatz 2,Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Absatz eins, genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.
  3. Absatz 3,Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Absatz eins, angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 4,Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Absatz eins, angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.
  5. Absatz 5,Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die an Betriebe gemäß Absatz eins, überlassen werden.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, verfügen. Zur Abgrenzung des Gewerbeumfangs und der damit verbundenen Tätigkeiten sind die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik erlassen wird, Metalltechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2022,, sowie die mit 31. August 2024 in Kraft getretene Verordnung der Bundesinnung der Metalltechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau – Meisterprüfungsordnung) maßgeblich. Ferner finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen von auftragsbezogenen Ergänzungsarbeiten bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden keine Anwendung, auch wenn es sich um Tätigkeiten der in Absatz eins, eins a, 2, 2 a und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, aufgezählten Betriebsarten handelt.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die Fassadenelemente bei Naturstein, Kunststein oder Beton eine Materialstärke von 2 cm überschreiten, bei Faserzement eine Materialstärke bis zu 0,7 cm aufweisen oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen (Wandschindel), die Fassadenelemente aus Holz montieren, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind.

Schlagworte

Hochbetrieb, Gewässerbaubetrieb, Wildbachverbauungsbetrieb, Gerüstaufbaubetrieb

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40279684