Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Lohnaufzeichnungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren.
  2. Absatz 2,Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Absatz eins, umfasst auch die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß Paragraph 3, handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Absatz eins, auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 22, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Anfertigung von Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.

Schlagworte

Urlaubskasse, Anmeldung, Urlaubskarte, Meldeliste

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40279653