Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 f

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abfertigung bei Teilpension

Paragraph 14 f,

  1. Absatz eins,Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach Paragraph 4 a, APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1977,, eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a,, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a,, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, 14 b, oder 14d in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Abfertigung nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in Anspruch zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40279646