Absatz eins,Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach Paragraph 4 a, APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1977,, eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a,, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a,, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, 14 b, oder 14d in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.