Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 b, Absatz eins und Paragraph 267 a, Absatz eins, fallen, und Vertreter (Paragraph 3, Ziffer 4, Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,) von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 2, Absatz eins, DriBeG fallen, haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit der Offenlegung beim Firmenbuchgericht der Sammelstelle (Paragraph 281 b,) zu übermitteln, damit die Sammelstelle diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich macht:
- Ziffer einsden Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht, beide einschließlich der gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Informationen,
- Ziffer 2den Jahresabschluss und den Konzernabschluss,
- Ziffer 3den Bestätigungsvermerk und den Zusicherungsvermerk,
- Ziffer 4die Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen samt Prüfungsurteil und gegebenenfalls die Erklärungen nach Paragraph 4, Absatz 3 und 4 DriBeG sowie
- Ziffer 5den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.