Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 281 a

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 57

Text

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 281 a,

  1. Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 b, Absatz eins und Paragraph 267 a, Absatz eins, fallen, und Vertreter (Paragraph 3, Ziffer 4, Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,) von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 2, Absatz eins, DriBeG fallen, haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit der Offenlegung beim Firmenbuchgericht der Sammelstelle (Paragraph 281 b,) zu übermitteln, damit die Sammelstelle diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich macht:
    1. Ziffer eins
      den Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht, beide einschließlich der gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Informationen,
    2. Ziffer 2
      den Jahresabschluss und den Konzernabschluss,
    3. Ziffer 3
      den Bestätigungsvermerk und den Zusicherungsvermerk,
    4. Ziffer 4
      die Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen samt Prüfungsurteil und gegebenenfalls die Erklärungen nach Paragraph 4, Absatz 3 und 4 DriBeG sowie
    5. Ziffer 5
      den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
  2. Absatz 2,Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20. 12. 2023 (im Folgenden: ESAP-Verordnung) oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nummer 4 ESAP-Verordnung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung muss folgende Metadaten enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen der Gesellschaft oder Zweigniederlassung, auf die sich die Informationen beziehen, und, wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 243 b, Absatz 7, oder Paragraph 267 a, Absatz 8, handelt, den Namen des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft oder Zweigniederlassung sowie – wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 243 b, Absatz 7, oder Paragraph 267 a, Absatz 8, handelt –, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet, gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der ESAP-Verordnung;
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der ESAP-Verordnung;
    4. Ziffer 4
      den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe e der ESAP-Verordnung;
    5. Ziffer 5
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der ESAP-Verordnung und
    6. Ziffer 6
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  4. Absatz 4,Hat ein Unternehmen die in Absatz eins, genannten Informationen der Oesterreichischen Kontrollbank AG gemäß Paragraph 123 a, BörseG 2018 übermittelt, um diese Informationen über das ESAP zugänglich zu machen, so gelten die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, als erfüllt, sofern diese Informationen alle in Absatz 3, festgelegten Anforderungen an Metadaten erfüllen. Dieser Umstand ist anlässlich der Einreichung mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, sind die Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu Art und Form der Übermittlung festlegen, insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40279625