Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2026 gelten auch für bereits vor dem 19. Mai 2027 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nach dem 19. Mai 2027 eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung einer gemäß § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2026 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen, ohne dass eine Begutachtung durchgeführt werden muss (Austauschplakette). Dabei ist der Termin der nächsten Begutachtung wie folgt festzusetzen: Für Fahrzeuge, die bislang noch keine erste Begutachtung absolviert haben, erfolgt die erste Begutachtung vier Jahre nach der erstmaligen Zulassung und richten sich die weiteren Termine nach § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2026. Wurden bereits eine oder mehrere Begutachtungen durchgeführt, so erfolgt die nächste und jede weitere Begutachtung zwei Jahre nach der letzten Begutachtung, wobei spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung und danach, jährlich eine Begutachtung zu erfolgen hat. Wird die Begutachtung trotzdem zu dem auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlichen Termin durchgeführt, so erfolgt die nächste und jede weitere Begutachtung zwei Jahre nach dieser Begutachtung, wobei spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung und danach, jährlich eine Begutachtung zu erfolgen hat.Die Begutachtungsfristen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, gelten auch für bereits vor dem 19. Mai 2027 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nach dem 19. Mai 2027 eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung einer gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen, ohne dass eine Begutachtung durchgeführt werden muss (Austauschplakette). Dabei ist der Termin der nächsten Begutachtung wie folgt festzusetzen: Für Fahrzeuge, die bislang noch keine erste Begutachtung absolviert haben, erfolgt die erste Begutachtung vier Jahre nach der erstmaligen Zulassung und richten sich die weiteren Termine nach Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026,. Wurden bereits eine oder mehrere Begutachtungen durchgeführt, so erfolgt die nächste und jede weitere Begutachtung zwei Jahre nach der letzten Begutachtung, wobei spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung und danach, jährlich eine Begutachtung zu erfolgen hat. Wird die Begutachtung trotzdem zu dem auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlichen Termin durchgeführt, so erfolgt die nächste und jede weitere Begutachtung zwei Jahre nach dieser Begutachtung, wobei spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung und danach, jährlich eine Begutachtung zu erfolgen hat.