Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Hauptstück
Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich des Hauptstücks

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Dieses Hauptstück gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieses Hauptstück insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden ist, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.
  2. Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Transparenz- und Informationspflichten dieses Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.
  3. Absatz 3,Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, Ziffer 15,, Ziffer 17,, Ziffer 18 und Ziffer 20 bis 22 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes – FAGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die übrigen Bestimmungen des FAGG betreffend vorvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit und
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,.

Schlagworte

Transparenzpflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40279578