Absatz eins,Hat der gemäß Paragraph 9 b, zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so hat sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. Ein „Bevollmächtigter“ ist eine in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG, ABl. Nr. L 2024/1781 vom 28.06.2024, wahrzunehmen.