Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung
    1. Ziffer eins
      der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
    2. Ziffer 2
      der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung und
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,)
    1. Ziffer 4
      des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG
    insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 6 und die Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,; Artikel 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40279528