Kurztitel

Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 20 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 10 bis 20 treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 20 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 10 bis 20 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      In die Ausbildung gemäß dieser Verordnung kann nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2028, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2029 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2030 enden würde, sind gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, auszubilden.
    2. Ziffer 2
      Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, ausgebildet werden oder gemäß Ziffer eins, nicht in die Ausbildung gemäß dieser Verordnung eintreten können, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, zur Lehrabschlussprüfung antreten.
    3. Ziffer 3
      Gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, absolvierte Ausbildungszeit ist auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Schlagworte

Installationstechnik

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279450