Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008 ausgebildet werden oder gemäß Z 1 nicht in die Ausbildung gemäß dieser Verordnung eintreten können, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008, auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008, zur Lehrabschlussprüfung antreten.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, ausgebildet werden oder gemäß Ziffer eins, nicht in die Ausbildung gemäß dieser Verordnung eintreten können, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, zur Lehrabschlussprüfung antreten.