Kurztitel

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.07.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

Paragraph eins,

    1. Ziffer eins
      Verkehrswegebau,
    2. Ziffer 2
      Siedlungswasserbau,
    3. Ziffer 3
      Baumaschinenbetrieb,
    4. Ziffer 4
      Tunnelbautechnik.
  1. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin in den Schwerpunkten „Verkehrswegebau“, „Siedlungswasserbau“ und „Baumaschinenbetrieb“ kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. In die Ausbildung im Schwerpunkt „Tunnelbautechnik“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 eingetreten werden.
  2. Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.
  5. Absatz 6,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40279425