Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten
- Ziffer einsdie Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung (AEV Fleischwirtschaft), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1999,,
- Ziffer 2die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen), Bundesgesetzblatt Nr. 1075 aus 1994,, und
- Ziffer 3die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1079 aus 1994,,
außer Kraft.