Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1078 aus 1994,, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1995,, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, Bundesgesetzblatt Nr. 1081 aus 1994,, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, Bundesgesetzblatt Nr. 894 aus 1995,, außer Kraft.