Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 18 b, zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 16, erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.