Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 c

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung

Paragraph 18 c,

  1. Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 18 b, zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 16, erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.
  2. Absatz 2,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 18 b, vom Vertrag zurück, so hat
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Absatz eins, genannten Betrags, zu erstatten,
    2. Ziffer 2
      der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, dem Unternehmer jeden von diesem erhaltenen Betrag zu erstatten.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40279259