(7)Absatz 7,Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über das Rücktrittsrecht, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 6, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch dann, wenn in dieser Rechtsvorschrift im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union anstelle eines Rücktrittsrechts eine Bedenkzeit oder eine sonstige Alternative zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist. Abs. 1 bis 6 gelten insbesondere nicht für Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, für die der § 25 Verbraucherkreditgesetz 2026 oder der § 12 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz anwendbar ist.Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über das Rücktrittsrecht, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Absatz eins bis 6, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch dann, wenn in dieser Rechtsvorschrift im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union anstelle eines Rücktrittsrechts eine Bedenkzeit oder eine sonstige Alternative zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist. Absatz eins bis 6 gelten insbesondere nicht für Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, für die der Paragraph 25, Verbraucherkreditgesetz 2026 oder der Paragraph 12, Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz anwendbar ist.