Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

8.Teil
Vertrieb an Privatkunden

Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Ein AIFM kann in Österreich Anteile von folgenden gemäß Paragraph 29, bewilligten inländischen AIF an Privatkunden vertreiben:
    1. Ziffer eins
      Sofern er über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG verfügt, Anteile an Immobilienfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,),
    2. Ziffer 2
      sofern er über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 verfügt, AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011,
    3. Ziffer 3
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF in Immobilien, die die Bedingungen der Absatz 5 und 6 erfüllen,
    4. Ziffer 4
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 7 und 8 erfüllen (Managed Futures Funds),
    5. Ziffer 5
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 a und 8 b erfüllen (Private-Equity-Dachfonds),
    6. Ziffer 6
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 c und 8 d erfüllen (AIF in Unternehmensbeteiligungen),
    7. Ziffer 7
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 e und 8 f erfüllen (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft),
    8. Ziffer 8
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen des Absatz 8 g, erfüllen (Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds).
  2. Absatz eins a,Der Anleger bestätigt im Falle einer Investition gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6, oder 7 schriftlich, in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person muss hinreichend davon überzeugt sein, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist.
  3. Absatz 2,Soweit die Anforderungen des ImmoInvFG für die Verwaltung und den Vertrieb von Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind jene Vorschriften maßgeblich.
  4. Absatz 3,Soweit die Anforderungen des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 jene Vorschriften maßgeblich.
  5. Absatz 4,Soweit dieses Bundesgesetz über die Anforderungen des ImmoInvFG oder des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF an Privatkunden hinausgeht, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF oder Immobilienfonds die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgeblich.
  6. Absatz 5,Die FMA hat einen AIF in Immobilien gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn:
    1. Ziffer eins
      gemäß der Anlagestrategie mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaftet werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob die Rechtsform eines Wertpapiers oder einer Veranlagung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019 vorliegt;
    2. Ziffer 2
      die Mindeststreuungsbestimmungen des Immobilienbesitzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 4 ImmoInvFG eingehalten werden;
    3. Ziffer 3
      der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF mindestens zweimal im Monat veröffentlicht wird, es sei denn, der AIF ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
    4. Ziffer 4
      für den AIF eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das Engagement (Exposure), berechnet nach der Commitment-Methode, den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als das Zweifache übersteigt;
    5. Ziffer 5
      sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;
    6. Ziffer 6
      ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    Anmerkung, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022,)
    1. Ziffer 8
      sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
    2. Ziffer 9
      sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
  7. Absatz 6,Dem Antrag auf Bewilligung sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    3. Ziffer 3
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    4. Ziffer 4
      im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß Paragraph 9, KMG 2019 handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 9, Ziffer 4, KMG 2019;
    5. Ziffer 5
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 5, eingehalten werden.
  8. Absatz 7,Die FMA hat einen AIF (Managed-Futures-Fonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von börsengehandelten Terminkontrakten in Form von Futures darf das Fondsvermögen ausschließlich veranlagt werden in
      1. Litera a
        außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften, sofern diese nicht zur Absicherung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, in einem Ausmaß, sodass die Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit solchen außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;
      2. Litera b
        Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011;
      3. Litera c
        unter Einhaltung der Paragraphen 71 und 77 Absatz eins, InvFG 2011, Anteile an OGAW, welche gemäß Paragraph 50, InvFG 2011 oder gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Heimatstaat bewilligt wurden, in einem Ausmaß, welches 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;
    2. Ziffer 2
      keine anderen Warenkontrakte als Terminkontrakte auf Rohstoffe abgeschlossen werden dürfen und keine offene Position auf
      1. Litera a
        einen einzigen Terminkontrakt gehalten wird, für den die Einschuss- oder Nachschusszahlung 5 vH des Fondsvermögens übersteigt sowie
      2. Litera b
        Terminkontrakte auf ein und denselben Rohstoff oder auf ein und dieselbe Kategorie von Terminkontrakten auf Finanzinstrumente gehalten wird, für welche die Einschuss- oder Nachschusszahlung 20 vH des Fondsvermögens übersteigt;
    3. Ziffer 3
      bei Geschäften mit Warenderivaten die physische Lieferung der zugrundeliegenden Ware ausgeschlossen ist;
    4. Ziffer 4
      Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit börsengehandelten Terminkontrakten insgesamt 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten; die Reserve liquider Vermögenswerte muss mindestens dem Betrag der insgesamt vorgenommenen Einschuss- und Nachschusszahlungen entsprechen und aus Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 bestehen;
    5. Ziffer 5
      Einschuss- oder Nachschusszahlungen nicht durch Kredit- oder Darlehensaufnahmen finanziert werden;
    6. Ziffer 6
      der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des Managed-Futures-Fonds jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Managed-Futures-Fonds stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat;
    7. Ziffer 7
      für den Managed-Futures-Fonds eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das maximale Risiko für den Managed-Futures-Fonds, berechnet unter Anwendung des Paragraph 87, InvFG 2011 mit dem absoluten Value-at-Risk-Ansatz, nicht höher als 35 vH des Nettoinventarwerts des Managed-Futures-Fonds ist. Bei der Berechnung des absoluten Value-at-Risk-Ansatzes sind folgende Parameter heranzuziehen:
      1. Litera a
        Konfidenzintervall von 99 vH;
      2. Litera b
        Haltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage);
      3. Litera c
        effektiver Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage), außer wenn eine kürzere Beobachtungsperiode durch eine bedeutende Steigerung der Preisvolatilität durch extreme Marktbedingungen begründet ist;
      4. Litera d
        vierteljährliche Datenaktualisierung, oder häufiger, wenn die Marktpreise wesentlichen Veränderungen unterliegen;
      5. Litera e
        Berechnungen mindestens auf täglicher Basis;
    8. Ziffer 8
      ein von Ziffer 7, Litera a, abweichendes Konfidenzintervall und eine von Ziffer 7, Litera b, abweichende Haltedauer vom Managed-Futures-Fonds nur herangezogen werden kann, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet; bei Anwendung dieser Berechnungsparameter ist eine Umrechnung der 35 vH-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen; diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden;
    9. Ziffer 9
      sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;
    10. Ziffer 10
      ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    Anmerkung, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022,)
    1. Ziffer 12
      sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
    2. Ziffer 13
      sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
  9. Absatz 8,Dem Antrag auf Bewilligung eines Managed-Futures-Fonds gemäß Absatz 7, sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    3. Ziffer 3
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 7, eingehalten werden.
  10. Absatz 8 a,Die FMA hat einen AIF (Private-Equity-Dachfonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      gemäß der Anlagestrategie der Private-Equity-Dachfonds überwiegend in andere AIF investiert, welche wiederum gemäß ihrer Anlagestrategie in Unternehmen investieren, die nicht an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, (BörseG 2018) notieren. Die Veranlagung in einen einzelnen AIF darf 20 vH des Fondsvermögens des Private-Equity-Dachfonds nicht überschreiten. Zusätzlich zu dieser überwiegenden Veranlagung darf der Private-Equity-Dachfonds nur Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 erwerben. Kann der AIF, in welchen investiert wird, gemäß seiner Satzung oder seiner Veranlagungsbestimmungen neben der überwiegenden Veranlagung in Unternehmen, die nicht an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 notieren, und in Geldmarktinstrumente auch andere Veranlagungen tätigen, so ist eine Veranlagung des Private-Equity-Dachfonds in einen solchen AIF auf jeweils 5 vH seines Fondsvermögens begrenzt. Insgesamt dürfen maximal 20 vH des Fondsvermögens eines Private-Equity-Dachfonds in solche AIF investiert werden;
    2. Ziffer 2
      der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des Private-Equity-Dachfonds jedesmal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Private-Equity-Dachfonds stattfinde, mindestens aber einmal im Quartal, es sei denn, der Private-Equity-Dachfonds ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
    3. Ziffer 3
      für den Private-Equity-Dachfonds keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird. Es darf ebenso in keine AIF investiert werden, welche Hebelfinanzierung einsetzen. Wenn die Satzung oder die Veranlagungsbestimmungen eines AIF, in welchen investiert wird, dies vorsehen, sind kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens des AIF auf dessen Rechnung zulässig;
    4. Ziffer 4
      sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
    5. Ziffer 5
      ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    Anmerkung, aufgehoben durch durch Artikel 2, Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022,)
    1. Ziffer 7
      der Privatkunde korrekte Informationenvorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
    2. Ziffer 8
      der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen Private-Equity-Dachfonds veranlagt;
    3. Ziffer 9
      sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
    4. Ziffer 10
      sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
  11. Absatz 8 b,Dem Antrag auf Bewilligung eines Private-Equity-Dachfonds gemäß Absatz 8 a, sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    3. Ziffer 3
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 a, eingehalten werden.
  12. Absatz 8 c,Die FMA hat einen AIF in Unternehmensbeteiligungen zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen, großteils KMU, darf das Fondsvermögen ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 veranlagt werden;
    2. Ziffer 2
      Beteiligungen an mindestens fünf Unternehmen eingegangen werden, die zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht miteinander verbunden sind;
    3. Ziffer 3
      die Beteiligung an einem Unternehmen zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht mehr als 50 vH des Fondsvermögens beträgt;
    4. Ziffer 4
      Beteiligungen an Unternehmen und Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011, die einem Währungsrisiko unterliegen, 30 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
    5. Ziffer 5
      für den AIF in Unternehmensbeteiligungen keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, keine Leerverkäufe stattfinden und eine Kreditaufnahme nicht zulässig ist;
    6. Ziffer 6
      Derivate nur zur Absicherung von im AIF in Unternehmensbeteiligungen gehaltenen Vermögensgegenständen gehalten werden dürfen;
    7. Ziffer 7
      der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF in Unternehmensbeteiligungen jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF in Unternehmensbeteiligungen stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;
    8. Ziffer 8
      sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
    9. Ziffer 9
      ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    Anmerkung, aufgehoben durch durch Artikel 2, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022,)
    1. Ziffer 11
      der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
    2. Ziffer 12
      der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF in Unternehmensbeteiligungen veranlagt;
    3. Ziffer 13
      sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
    4. Ziffer 14
      sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
  13. Absatz 8 d,Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF in Unternehmensbeteiligungen gemäß Absatz 8 c, sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    3. Ziffer 3
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 c, eingehalten werden.
  14. Absatz 8 e,Die FMA hat einen AIF im Sinne des Paragraph 6 b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 6 b, Absatz eins, KStG 1988 erfüllt sind und die Bestimmungen des Paragraph 6 b, Absatz 2, KStG 1988 eingehalten werden,
    2. Ziffer 2
      der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
    4. Ziffer 4
      ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    Anmerkung, aufgehoben durch durch Artikel 2, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022,)
    1. Ziffer 6
      der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
    2. Ziffer 7
      der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 veranlagt;
    3. Ziffer 8
      sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
    4. Ziffer 9
      sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Paragraph 19, Absatz 11, verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.
  15. Absatz 8 f,Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 gemäß Absatz 8 e, sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Im Falle, dass der AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    3. Ziffer 3
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    4. Ziffer 4
      die zuletzt ausgestellte Bescheinigung des Finanzamts Wien 1/23 gemäß Paragraph 6 b, Absatz 5, KStG 1988;
    5. Ziffer 5
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 e, eingehalten werden.
  16. Absatz 8 g,Die FMA hat einen Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, welcher
    1. Ziffer eins
      überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert und
    2. Ziffer 2
      im Privatkundenvertrieb ausschließlich im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungssystems oder Arbeitnehmersparplans an Beschäftigte des Unternehmens, in dessen Anteile der AIF überwiegend investiert, oder der mit ihm verbundenen Unternehmen vertrieben wird.
  17. Absatz 8 h,Dem Antrag auf Bewilligung eines Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds zum Vertrieb an Privatkunden sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      im Falle, dass der Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    2. Ziffer 2
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 g, eingehalten werden.
  18. Absatz 9,Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß Paragraph 29, erstatteten Bewilligung unverändert, kann unter Verweis auf jene eine erneute Übermittlung unterbleiben.
  19. Absatz 10,Beginn und Ende des Vertriebs sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Weiters hat der AIFM der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.
  20. Absatz 11,Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Risikohinweise gemäß Absatz 5, Ziffer 5,, Absatz 7, Ziffer 9,, Absatz 8 a, Ziffer 4 und Absatz 8 c, Ziffer 8, festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.
  21. Absatz 12,Ein AIFM kann in Österreich Anteile von AIF an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn für den AIF
    1. Ziffer eins
      keine Hebelfinanzierung oder
    2. Ziffer 2
      eine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,
    eingesetzt wird. Paragraph 52, findet keine Anwendung.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Schlagworte

Prospektbilligung, Zinsgeschäft, Einschusszahlung, Kreditaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40279227