(6)Absatz 6,Verwaltet oder beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW auf Initiative eines Dritten zu verwalten, einschließlich der Fälle, in denen dieser OGAW den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine Verwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß § 28 bestellt, so hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung von Abs. 3 letzter Satz vorzulegen. Die Verwaltungsgesellschaft hat insbesondere darzulegen, welche angemessenen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.Verwaltet oder beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW auf Initiative eines Dritten zu verwalten, einschließlich der Fälle, in denen dieser OGAW den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine Verwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß Paragraph 28, bestellt, so hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung von Absatz 3, letzter Satz vorzulegen. Die Verwaltungsgesellschaft hat insbesondere darzulegen, welche angemessenen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.