(2)Absatz 2,Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß § 22 erhoben wurden, sowie die gemäß § 5 erhobenen Informationen anderen zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die FMA hat ferner sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß § 22 erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Zudem hat die FMA unverzüglich nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß Paragraph 22, erhoben wurden, sowie die gemäß Paragraph 5, erhobenen Informationen anderen zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB nach den in Paragraph 61 und Artikel 50, der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die FMA hat ferner sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß Paragraph 22, erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in Paragraph 61 und Artikel 50, der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Zudem hat die FMA unverzüglich nach den in Paragraph 61 und Artikel 50, der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.