(6)Absatz 6,Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 gelten § 3 Abs. 5 Z 3, Abs. 8 und 9, § 6 und die §§ 73 bis 76 WAG 2018 sowie § 13 WPFG sinngemäß. AIFM, die zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 in Bezug auf eines oder mehrere der in § 1 Z 7 WAG 2018 angeführten Instrumente berechtigt sind, haben bei der Erbringung dieser Dienstleistungen § 29 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 30 bis 33 und 38 bis 61 und §§ 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Abs. 4 erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß § 45 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015.Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 gelten Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3,, Absatz 8 und 9, Paragraph 6 und die Paragraphen 73 bis 76 WAG 2018 sowie Paragraph 13, WPFG sinngemäß. AIFM, die zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 in Bezug auf eines oder mehrere der in Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 angeführten Instrumente berechtigt sind, haben bei der Erbringung dieser Dienstleistungen Paragraph 29, Absatz eins bis 4 und 6, die Paragraphen 30 bis 33 und 38 bis 61 und Paragraphen 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Absatz 4, erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,.