Absatz eins,Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers, von jedem Verteilernetzbetreiber individuell zu veröffentlichen:
- Ziffer einsAnzahl und Anteil (in % unter Angabe der Gesamtzahl) der Nichteinhaltung der in Paragraphen 3 bis 6, 7 Absatz eins bis 3 und Paragraphen 9 bis 12 genannten Standards sowie Angabe von Gründen bei Nichteinhaltung;
- Ziffer 2Anzahl der vollständigen Anträge auf Netzzutritt unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Belieferung und Einspeisung sowie Netzebenen;
- Ziffer 3Anzahl der Anträge auf Netzzugang unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Belieferung und Einspeisung, Netzebenen sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
- Ziffer 4Anzahl der Anfragen für Kostenvoranschläge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter Angabe der Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Netzebenen und Lastprofiltyp sowie Art des Kostenvoranschlags (pauschaliert, kostenorientiert);
- Ziffer 5Anzahl der durchgeführten Netzrechnungskorrekturen mit Bearbeitungsdauer;
- Ziffer 6Anteil (in %) der korrigierten Rechnungen bezogen auf die Gesamtzahl der gelegten Rechnungen;
- Ziffer 7die durchschnittliche kundengewichtet ermittelte Nichtverfügbarkeit SAIDI gerechnet auf Basis der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt gemäß folgender Formel: SAIDI = Σ(ri*Ni)/NT. Versorgungsunterbrechungen bedingt durch regional außergewöhnliche Ereignisse sind nicht zu berücksichtigen.
- Ziffer 8die durchschnittliche leistungsgewichtet ermittelte Nichtverfügbarkeit ASIDI gerechnet auf Basis der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt gemäß folgender Formel: ASIDI = Σ(ri*Li)/LT. Versorgungsunterbrechungen bedingt durch regional außergewöhnliche Ereignisse sind nicht zu berücksichtigen.