Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2028

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dokumentationspflicht

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur zahnärztlichen Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den zahnmedizinisch relevanten Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung (Anamnese),
    2. Ziffer 2
      die Diagnose,
    3. Ziffer 3
      die Aufklärung des/der Patienten/Patientin sowie
    4. Ziffer 4
      Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Anwendung und Verordnung von Arzneispezialitäten,
    zu führen (Dokumentation).
  2. Absatz 2,Den betroffenen Patienten/Patientinnen oder deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien einschließlich Röntgenduplikaten zu ermöglichen, wobei eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolge kann der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Nachfolger/Nachfolgerin übergeben; bei Berufseinstellung hat der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation an den/die Nachfolger/Nachfolgerin zu übergeben. Dieser/Diese
    1. Ziffer eins
      hat die Dokumentation zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und
    2. Ziffer 2
      darf die Dokumentation nur mit Einwilligung des/der betroffenen Patienten/Patientin zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.
  5. Absatz 5,Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne zahnärztlichen/zahnärztliche Nachfolger/Nachfolgerin ist die Dokumentation vom/von der bisherigen Ordinationsstätteninhaber/Ordinationsstätteninhaberin für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin.
  6. Absatz 6,Im Falle des Ablebens des/der bisherigen Ordinationsstätteninhabers/Ordinationsstätteninhaberin oder des/der Wohnsitzzahnarztes/Wohnsitzzahnärztin, sofern nicht Absatz 4, Anwendung findet, ist sein/seine Erbe/Erbin oder sonstiger/sonstige Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerin unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem/einer von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln; dieser/diese unterliegt der dem Paragraph 21, entsprechenden Verschwiegenheitspflicht. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach entsprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.
  7. Absatz 7,Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs mit Berufssitz in Österreich (Paragraph 27,) und zahnärztliche Gruppenpraxen mit Kassenverträgen haben ab dem 1. Jänner 2028 für die Zwecke gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG), Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996, betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen für Patienten und Patientinnen den jeweiligen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Leistungsabrechnung die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, DokuG sowie die Sozialversicherungsnummer zu übermitteln. Die Übermittlung für das erste Quartal hat bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Datenübermittlung gemäß Absatz 7, in geeigneter Form ermöglicht wird.
  9. Absatz 9,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      über die Art der vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
    2. Ziffer 2
      über die Gliederung der Merkmale der in Paragraph 6, Absatz 3, genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer und
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der Bildung der im Paragraph 6 e, genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID
    zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40279027