(2)Absatz 2,Wenn
die Evaluierung gemäß Abs. 1 aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,die Evaluierung gemäß Absatz eins, aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,
stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf Prozess- und Strukturqualität betroffen sind.stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß Paragraph 343, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf Prozess- und Strukturqualität betroffen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 201/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2022,)