Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Zahnärzteliste

Führung der Zahnärzteliste

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
  2. Absatz 2,Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. Ziffer 2 a
      akademischer Grad;
    4. Ziffer 2 b
      Geschlecht;
    5. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    6. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit;
    7. Ziffer 5
      Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,) entsprechenden Hochschulausbildung;
    8. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz;
    9. Ziffer 5 a
      Nachweis der fachzahnärztlichen Qualifikation für Kieferorthopädie;
    10. Ziffer 7
      Zustelladresse;
    11. Ziffer 8
      Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
    12. Ziffer 9
      Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    13. Ziffer 10
      Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
    14. Ziffer 11
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    15. Ziffer 12
      Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    16. Ziffer 13
      auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
    17. Ziffer 14
      von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
    18. Ziffer 15
      Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    19. Ziffer 16
      Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    20. Ziffer 17
      Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    21. Ziffer 18
      Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
    22. Ziffer 19
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“).
  3. Absatz 3,Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 2 a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. Ziffer 2
      sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. Absatz 5,Die Zahnärzteliste ist nach
    1. Ziffer eins
      Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
    2. Ziffer eins a
      Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Ziffer eins, mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (Paragraph 42 a,),
    3. Ziffer 2
      Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,),
    4. Ziffer 3
      Angehörigen des Dentistenberufs und
    5. Ziffer 4
      außerordentlichen Kammermitgliedern
    zu gliedern.
  6. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname, Berufsbezeichnung, Fortbildung, Name

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40279021