Absatz eins,Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Paragraph 121, Absatz 5, GWG 2011 normierten Standards sind folgende Daten jährlich zum 15. Juli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:
- Ziffer einsVerteilernetzbetreiber haben dem Markt- und Verteilergebietsmanager die Basisdaten zur Ermittlung der Mengen je Versorger geschützter Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera a bis c GWG 2011 im jeweiligen Monat und je Marktgebiet zu übermitteln. Der Markt- und Verteilergebietsmanager hat die ermittelten Mengen je Versorger geschützter Kunden an die Regulierungsbehörde zu senden.
- Ziffer 2Die Versorger geschützter Kunden haben den letztjährigen monatlichen Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, in dem jene Wärme an geschützte Fernwärmekunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011 liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential zu melden.