Kurztitel

Gasversorgungsstandardverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.07.2026

Außerkrafttretensdatum

01.04.2027

Abkürzung

GVSV

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt am 1. April 2027, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 6, Absatz 4,).

Text

Überprüfung der Einhaltung der Standards

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Paragraph 121, Absatz 5, GWG 2011 normierten Standards sind folgende Daten jährlich zum 15. Juli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Verteilernetzbetreiber haben dem Markt- und Verteilergebietsmanager die Basisdaten zur Ermittlung der Mengen je Versorger geschützter Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera a bis c GWG 2011 im jeweiligen Monat und je Marktgebiet zu übermitteln. Der Markt- und Verteilergebietsmanager hat die ermittelten Mengen je Versorger geschützter Kunden an die Regulierungsbehörde zu senden.
    2. Ziffer 2
      Die Versorger geschützter Kunden haben den letztjährigen monatlichen Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, in dem jene Wärme an geschützte Fernwärmekunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011 liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential zu melden.
  2. Absatz 2,Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Paragraph 75, ElWG normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      der Gasbezug der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, aus dem öffentlichen Netz;
    2. Ziffer 2
      die gesamte Brutto-Stromerzeugung der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe sowie der jeweils hierfür notwendige Gaseinsatz, jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern für die letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20012267

Dokumentnummer

NOR40278978