Absatz eins,Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Paragraphen 8 bis 11, des Paragraph 25, Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie des Paragraph 57,, nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 sind die Paragraphen 35 bis 54 zu berücksichtigen.