Kurztitel

NoVA-Selbstberechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

NoVA-SBV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Anmeldung der Abgaben

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Parteienvertreter hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats, die selbstberechneten Abgaben des Kalendermonats gesammelt in einer Anmeldung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NoVAG 1991 zu erfassen.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung ist eine Beilage anzufügen, die folgende Daten – soweit aufgrund der Person des Abgabenschuldners und des jeweiligen steuerbaren Vorgangs zutreffend – zu den selbst berechneten Vorgängen umfasst:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Abgabenschuldners;
    2. Ziffer 2
      die Person des Abgabenschuldners (Unternehmer oder Nichtunternehmer)
    3. Ziffer 3
      die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer oder die Firmenbuchnummer, ansonsten das Geburtsdatum des Abgabenschuldners;
    4. Ziffer 4
      die Fahrzeugidentifikationsnummer;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der Bemessungsgrundlage der Abgaben;
    6. Ziffer 6
      den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Normverbrauchsabgabebetrag;
    7. Ziffer 7
      den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Umsatzsteuerbetrag;
    8. Ziffer 8
      den Tag des Erwerbs;
    9. Ziffer 9
      den Kilometerstand des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Erwerbs;
    10. Ziffer 10
      den Importstaat des Kraftfahrzeuges;
    11. Ziffer 11
      das Erstzulassungsdatum des Kraftfahrzeuges;
    12. Ziffer 12
      die maßgebliche NoVA-Rechtslage;
    13. Ziffer 13
      den Zeitpunkt der Selbstberechnung.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu der dem Parteienvertreter für Zwecke der Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NoVAG 1991 zugeordneten Steuernummer zu übermitteln. Die Beilage zur Anmeldung ist im Extensible Markup Language (XML)-Format zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Eine Berichtigung der Anmeldung ist bis zum Fälligkeitstag möglich. Dabei sind die Daten neuerlich unter Berücksichtigung der Änderungen vollständig zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Für Berichtigungen nach dem Fälligkeitstag gilt Paragraph 201, BAO sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20013206

Dokumentnummer

NOR40278797