Absatz eins,Der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, TSchG zu absolvierende Theoriekurs bei Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche umfasst zumindest folgende Ausbildungsinhalte:
- Ziffer einsGrundsatzwissen über die Anschaffung eines Tieres einschließlich Aufklärung über Herkunft und Qualzucht sowie Kosten der Haltung;
- Ziffer 2Haltung, Ernährung, Pflege, gesundheitliche Aspekte, Entwicklung des Tieres, Erkennen von Stresssignalen sowie Unterkunft und Besatzdichte;
- Ziffer 3Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit der Haltung eines Tieres, Informationen zum sicheren Umgang und
- Ziffer 4Einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich allfälliger Meldepflichten, jedenfalls Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1, einschlägige Landesgesetze sowie allfällige in diesen Vorschriften normierte Meldeverpflichtungen.
Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß Paragraph 18 a, TSchG hat über diese Inhalte einheitliche Vortragsunterlagen zu erstellen. Diese sind von den Vortragenden der Theoriekurse verpflichtend zu verwenden.