Absatz eins,Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,
- Ziffer einsdie Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts zu fördern;
- Ziffer 2die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen anteils- und mengenmäßig entsprechend den in Absatz 2 und 4 angegebenen Zielwerten zu erhöhen;
- Ziffer 3die energieeffiziente, ressourcenschonende, marktkonforme und wettbewerbsfähige Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen und die Mittel zur Förderung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen effizient einzusetzen;
- Ziffer 4die Marktintegration und die Systemverantwortung von erneuerbaren Energien zu steigern;
- Ziffer 5die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten;
- Ziffer 6die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas zu gewährleisten;
- Ziffer 7den Anteil von national produziertem erneuerbarem Gas am österreichischen Gasabsatz bis 2030 auf 5 TWh zu erhöhen;
- Ziffer 8den Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern mit lokalen Behörden, kleinen und mittleren Unternehmen zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu ermöglichen und die gemeinsame Nutzung der in der Gemeinschaft produzierten Energie zu fördern;
Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,)
- Ziffer 10die Anwendung von erneuerbarem Wasserstoff als Schlüsselelement zur Sektorkopplung und –integration zu forcieren.