(3)Absatz 3,Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Die Bezugsgrößen sind innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen. Liegen keine einheitlichen Informationen der Hersteller über die Bezugsgrößen vor, so ist das betroffene Sachgut von der Verpflichtung des zweiten Satzes ausgenommen.Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist. Die Bezugsgrößen sind innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen. Liegen keine einheitlichen Informationen der Hersteller über die Bezugsgrößen vor, so ist das betroffene Sachgut von der Verpflichtung des zweiten Satzes ausgenommen.