(2)Absatz 2,Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.