Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Höhe der Arbeitsvergütung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
    1. Litera a
      für leichte Hilfsarbeiten
      7,79 Euro
    2. Litera b
      für schwere Hilfsarbeiten
      8,77 Euro
    3. Litera c
      für handwerksgemäße Arbeiten
      9,74 Euro
    4. Litera d
      für Facharbeiten
      10,70 Euro
    5. Litera e
      für Arbeiten eines Vorarbeiters
      11,68 Euro.
  2. Absatz 2,Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins, vom Anstaltsleiter festzusetzen.
  4. Absatz 4,Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40278453