(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 6 haben Fachhochschulen, die gemäß § 23 Abs. 9 HS-QSG unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 HS-QSG zertifiziert ist, bei einem Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges nur Nachweise gemäß Abs. 3 Z 2, 7 und 8 sowie Abs. 5 vorzulegen, sofernAbweichend von Absatz 6, haben Fachhochschulen, die gemäß Paragraph 23, Absatz 9, HS-QSG unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß Paragraph 22, HS-QSG zertifiziert ist, bei einem Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges nur Nachweise gemäß Absatz 3, Ziffer 2, 7 und 8 sowie Absatz 5, vorzulegen, sofern
wesentliche Teile der fachlichen Kernbereiche des Curriculums durch vorhandene Lehr- und Forschungsexpertise abgedeckt sind und
die institutionelle Einbettung des beantragten Fachhochschul-Studienganges in vorhandene fachlich-inhaltliche und organisatorische Strukturen gewährleistet ist.
Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 7 gilt in diesem Fall die Darlegung des Erhalters über die Sicherstellung der erforderlichen Personalausstattung. Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 8 gilt eine Bestätigung des Erhalters über die Sicherstellung der Finanzierung.Als Nachweis im Sinne des Absatz 3, Ziffer 7, gilt in diesem Fall die Darlegung des Erhalters über die Sicherstellung der erforderlichen Personalausstattung. Als Nachweis im Sinne des Absatz 3, Ziffer 8, gilt eine Bestätigung des Erhalters über die Sicherstellung der Finanzierung.