Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  2. Absatz 3,EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
  3. Absatz 4,Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
    2. Ziffer 2
      die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278253