Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
  2. Absatz 2,Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
  3. Absatz 3,Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.

Anmerkung

Paragraph 68, wurde gemäß Artikel 4, Ziffer 185,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben. Die Überschrift des 5. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278252