Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
  2. Absatz 2,Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
  3. Absatz 3,Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.
  4. Absatz 4,Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
    1. Ziffer eins
      wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
    2. Ziffer 2
      wenn Fluchtgefahr besteht oder
    3. Ziffer 3
      für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
    Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278245