Absatz eins,Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, wenn
- Ziffer einsderen Abschiebung gemäß Paragraphen 50, oder 51 unzulässig ist;
- Ziffer 2deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, oder 9 Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (Paragraph 54 a, AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (Paragraph 54 a, Absatz 2, AsylG 2005);
- Ziffer 3deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- Ziffer 4die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.