(3e)Absatz 3 e,Eine Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist zulässig, wenn die Landespolizeidirektion diese mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet. Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Es besteht Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung gemäß § 52 BFA-VG. Zudem gelten § 76 Abs. 1a erster Satz, § 77 Abs. 3, 4, 8 und 9, § 80 Abs. 6 sowie § 22a BFA-VG mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Anordnung der Schubhaft der Bescheid der Landespolizeidirektion tritt.Eine Festnahme gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist zulässig, wenn die Landespolizeidirektion diese mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anordnet. Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Es besteht Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung gemäß Paragraph 52, BFA-VG. Zudem gelten Paragraph 76, Absatz eins a, erster Satz, Paragraph 77, Absatz 3, 4, 8 und 9, Paragraph 80, Absatz 6, sowie Paragraph 22 a, BFA-VG mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Anordnung der Schubhaft der Bescheid der Landespolizeidirektion tritt.