Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 a

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Haft im Asylverfahren an der Grenze

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die Paragraphen 76, Absatz eins a, 78, 80, Absatz 6, 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und Paragraph 22 a, gelten.
  2. Absatz 2,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      ob Umstände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG mit Ausnahme der Ziffer 7 und 8 vorliegen;
    2. Ziffer 2
      ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Absatz 3, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      ob Mitwirkungspflichten gemäß Artikel 9, der Verfahrensverordnung verletzt wurden.
  3. Absatz 3,Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. Paragraph 77, FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, tritt.
  4. Absatz 4,Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278218