Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben für Daten, die in ihrem Auftrag im Zentralen Fremdenregisters gemäß Paragraph 101, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verarbeitet werden, auch ab 1. Jänner 2014 Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), mit der Maßgabe, dass das dem jeweiligen Datum zugrundeliegende Verfahren vor dem 1. Jänner 2014 rechtskräftig abgeschlossen ist. Ist ab dem 1. Jänner 2014 eine Änderung Berichtigung oder Löschung dieser Daten von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen, so trifft diese Verpflichtung die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, als neue Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000. Die Frist gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 beginnt mit Eingang des Antrages bei der nunmehr zuständigen Behörde.
  2. Absatz 2,Daten in sonstigen Datenanwendungen dürfen von den Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verwendet werden, auch wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit zur Führung von diesen Daten zugrundeliegenden Verfahren entfällt.
  3. Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt als Rechtsnachfolger die Funktion als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen des Asylgerichtshofes im Bereich des AsylG 2005 und des FPG. Alle registrierten Datenanwendungen werden unter der Registernummer des Asylgerichtshofes weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Datenanwendungen des Rechtsvorgängers an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesamt erlassene Bescheide und ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigte Erkenntnisse oder Beschlüsse sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,.
  5. Absatz 5,Paragraph 21, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, gilt für Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
  6. Absatz 6,Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, gewährt wurden, gelten als Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,.
  7. Absatz 7,Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
  8. Absatz 8,Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
  9. Absatz 9,Paragraph 46, in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ist auf Karten im Sinne des Paragraph 75, Absatz 37, erster Satz AsylG 2005 sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 10,An die Stelle der Rechtsberatung vor dem Bundesamt, die vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes angeboten wurde, tritt ab dem 12. Juni 2026 die Rechtsauskunft im Sinne des römisch drei. Abschnittes des römisch zwei. Kapitels der Verfahrensverordnung. Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die vor dem 12. Juni 2026 angeboten, gewährt oder in Anspruch genommen wurden, gelten ab diesem Tag als Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.

Schlagworte

Zurückweisungstatbestand

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278216