Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Abnahme von Karten
§ 46.Paragraph 46,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Artikel 24, der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn
die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005);
diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oderdiese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2, AsylG 2005) oder
diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.