(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Antragsteller oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 95, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 95,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen werden oder gegen ihn eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen wird.auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen werden oder gegen ihn eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen wird.