(4)Absatz 4,Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Antragstellers an das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgelehnt oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen worden ist oder dem Antragsteller das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Art. 10 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Antragstellers an das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgelehnt oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen worden ist oder dem Antragsteller das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Artikel 10, der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.