Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Internationaler Datenverkehr

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Sofern die Bundesregierung gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Paragraphen 27, oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 28,) und im Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26,) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Antragstellers an das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgelehnt oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen worden ist oder dem Antragsteller das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Artikel 10, der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.
  5. Absatz 5,Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Herkunftsland ist außerdem für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      dieses ein sicheres Herkunftsland ist oder
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – als unzulässig oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wurde.
    Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278201