Absatz eins,Das Bundesamt ist unbeschadet der Eurodac-Verordnung, der Screening-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 vom 22.05.2024, ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
- Ziffer einser einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Statusverordnung stellt,
- Ziffer 2ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, jener Verordnung zuerkannt werden soll,
- Ziffer 3ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll,
- Ziffer 4er sich in Schubhaft befindet,
- Ziffer 5er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
- Ziffer 6gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden soll,
- Ziffer 7der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
- Ziffer 8ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll,
- Ziffer 9ihm Rückehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, gewährt werden soll oder
- Ziffer 10die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.