Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt ist unbeschadet der Eurodac-Verordnung, der Screening-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 vom 22.05.2024, ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
    1. Ziffer eins
      er einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Statusverordnung stellt,
    2. Ziffer 2
      ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, jener Verordnung zuerkannt werden soll,
    3. Ziffer 3
      ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll,
    4. Ziffer 4
      er sich in Schubhaft befindet,
    5. Ziffer 5
      er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
    6. Ziffer 6
      gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden soll,
    7. Ziffer 7
      der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
    8. Ziffer 8
      ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll,
    9. Ziffer 9
      ihm Rückehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, gewährt werden soll oder
    10. Ziffer 10
      die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
  3. Absatz 3,Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  4. Absatz 3 a,Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  5. Absatz 4,Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 vorgenommen werden.

Schlagworte

Einreiseverbot

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278194