Absatz eins,Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der das Recht auf Verbleib eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.