(2a)Absatz 2 a,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen
die Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,die Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde (Paragraph 7, AsylG 2005), ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
der Status subsidiären Schutzes entzogen wurde (§ 9 AsylG 2005), oderder Status subsidiären Schutzes entzogen wurde (Paragraph 9, AsylG 2005), oder
gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.
Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Art. 14 Abs. 1 lit. b der Statusverordnung) entzogen wurde, ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Artikel 14, Absatz eins, Litera b, der Statusverordnung) entzogen wurde, ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.
(Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 b, mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)