(2)Absatz 2,Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dassDie Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 59, Absatz 2 und 61 Absatz 2, der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
andere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oderandere als nach Artikel 62, der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oder
andere als nach Art. 60 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.andere als nach Artikel 60, der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.