Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Hauptstück
Beschwerdeverfahren

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Artikel 67, Absatz 7, Litera a, der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine Beschwerde gegen die mit dem Bescheid allenfalls verbundenen Spruchpunkte.
  2. Absatz 2,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen
    1. Ziffer eins
      einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005,
    3. Ziffer 3
      eine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) und
    4. Ziffer 4
      die mit diesen Entscheidungen allenfalls verbundenen Spruchpunkte
    beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Ziffer eins und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Ziffer eins, gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des Paragraph 59, Absatz 3, FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Absatz eins, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Wird gegen eine ablehnende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

Schlagworte

Aufenthaltsrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278188