Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Hauptstück
Zuständigkeiten

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
  2. Absatz 2,Dem Bundesamt obliegen
    1. Ziffer eins
      die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung,
    2. Ziffer 2
      die Zuerkennung und der Entzug des internationalen Schutzes gegenüber Fremden in Österreich gemäß der Status- und der Verfahrensverordnung,
    3. Ziffer 3
      die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005,
    4. Ziffer 4
      die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a,,
    5. Ziffer 5
      die Anordnung der Abschiebung, die Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
    6. Ziffer 6
      die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Artikel 37, der Verfahrensverordnung,
    7. Ziffer 7
      die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
    8. Ziffer 8
      die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
    9. Ziffer 9
      die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278177